Konditionalität

Im Rahmen der Konditionalität für die Einkommensgrundstützung sind ab 2023 neue GLÖZ-Standards die Basis für den Erhalt der Flächenprämie.

Hier finden Sie unsere Praxislösungen zur Erfüllung einiger GLÖZ-Standards.

Erhalt von Dauergrünland

  • Die Umwandlung von Dauergrünland unterliegt grundsätzlich der Genehmigungsplicht. Eine Genehmigung kann nur erteilt werden, sofern keine anderen Rechtsvorschriften oder einer Verpflichtung gegenüber Dritter einer Umwandlung entgegenstehen.

  • Einem generellen Umwandlungsverbot unterliegen landwirtschaftliche Flächen mit der Hauptbodennutzung Dauergrünland, sofern diese

    - als umweltsensibles Dauergrünland klassifiziert sind,
    - als FFH-Lebensraumtyp eingestuft ist oder
    - innerhalb der GLÖZ 2-Kulisse (Moore, Feuchtgebiete) liegt.

COUNTRY Mischungen

Pufferstreifen an Wasserläufen (3 m) ohne Düngung und Pflanzenschutz: Raum für Grünland und Agroforst

  • Gleiche Gewässer wie in der Pflanzenschutzanwendungsverordnung
  • Gemessen von Böschungsoberkante, alternativ von Mittelwasserstandslinie
  • Vorgabe auf Ackerland wird von den Vorgaben aus PflSchAnwV, DÜV und WHG überlagert à deren Vorgaben fordern größere Abstände
  • Ständig oder periodisch führende Gewässer
  •  Saatgutvorgabe: Ganzjährige Begrünung (z. B. in NRW: Gräserbetonte, mehrjährige Mischungen)

DSV Empfehlung: M1 Mischung für Rotationsbrache oder M2 als Rotationsbrache mit geringem Grünmasseaufwuchs.

Bodenbedeckung in sensiblen Zeiten

  • Ab 2024 muss vom 15.11. bis 15.1. auf 80 % des Ackerlandes eine Mindestbodenbedeckung bestehen
  •  Es gelten u.a.: mehrjährige Kulturen, Winterkulturen, Zwischenfrüchte und teilweise Stoppeln und angepasste Produktionsweisen als weitere Bodendeckung (unbedingt mit örtlicher Offizialberatung abstimmen)
  • Zu beachten: weitere zeitliche Sonderregelungen für Höhenlagen und frühe Sommerkulturen

DSV Empfehlung: Aktive Begrünung durch TerraLife® Mischungen, insbesondere (teilweise) winterharte Mischungen

TerraLife®

MaisPro TR

TerraLife®

Landsberger Gemenge

Untersaat

M2

Maismischungen

Fruchtwechsel oder Fruchtartendiversifizierung

  • Jährlicher Wechsel der Hauptkultur auf min. 33 % des Ackerlandes
  • Auf weiteren 33 % des Ackerlandes eines Betriebes kann ein Fruchtwechsel auch durch den Anbau einer Zwischenfrucht oder Untersaat erfolgen. Die vorgegebene Standzeit ist mindestens 15.10. bis 15.2.
  • Im dritten Jahr muss der Wechsel der Hauptfrucht, nach vorheriger Zwischenfrucht im Vorjahr, tatsächlich erfolgen
  • Winter- und Sommerkulturen gelten als unterschiedliche Hauptfruchtarten, auch wenn sie zur selben Gattung gehören. Ausgenommen vom Fruchtwechsel ist Mais zur Saatgutherstellung, Tabak und Roggen in Selbstfolge
  • Ausnahmen (z. B. für Ökolandbau) beachten

DSV Empfehlung: Die frühräumende Maissorte EMELEEN + spätsaatverträgliche TerraLife®-CoolSeason

TerraLife®

CoolSeason

GPS-Mischung

Legu-Hafer-GPS Plus WV

TerraLife®

SoilProtect

Nichtproduktive Flächen 4% Flächenstilllegung

  • Ab 2024 sind Betriebe verpflichtet, 4 % der Produktionsfläche als Brache anzulegen

          - Brache beginnt mit Ernte der Hauptfrucht im Vorjahr, keine Pflege vom 1.4. bis 15.8. zulässig
          - Flächen können aktiv mit Saatgut begrünt (keine Reinsaat) oder der Selbstbegrünung überlassen werden

  • Wiederaufnahme der Fläche: grundsätzlich ab 1.9. (Beerntung im Folgejahr), soll Winterraps und Wintergerste folgen: ab 15.8.
  • Bei Selbstbegrünung muss mit steigendem Unkrautdruck (Disteln, Ackerfuchsschwanz) gerechnet werden. Durch die Auswahl geeigneter Mischungen können Brachen leicht wieder reaktiviert und Problemunkräuter unterdrückt werden

DSV Empfehlung: TerraLife®-SoilProtect als Rein- oder Untersaat, als Dauerbrache die Mischung M3.

TerraLife®

SoilProtect

Kurzlebige Brache

TerraLife®

FutterGreen mehrjährig

Dauerbrache

Untersaat

M3

Die detaillierte Verordnung finden Sie hier.

Die DSV stellt für Sie als Service diese Informationen zusammen, jegliche Angaben sind dabei ohne Gewähr. Die Offizialberatung vor Ort hat immer die höchste Expertise und sollte Ihr erster Ansprechpartner rund um das Thema GAP sein.
Stand: 3/2023

Broschüre: GAP 2023

Lösungen für Ihre Praxis zur GAP 2023