Greeningfaktor 1,5 - Honigpflanzen - Dritte Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen Durchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung § 32 a

Greeningmaßnahme „Honigpflanzen“ auf ökologischen Vorrangflächen

  • Auf Bracheflächen können Blühmischungen speziell für Bienen angebaut werden
     
  • Diese dienen einzig der Begrünung und schließen eine Bewirtschaftung aus. Mit dem Faktor 1,5 ist diese Maßnahme eine interessante Alternative
     
  • Für Honigpflanzen gibt es zwei Artenlisten (Anlage 5, zu § 32a Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3) aus denen eine Mischung bestehen muss. In der Gruppe A sind überwiegend Arten vertreten, die aus dem Zwischenfruchtanbau bekannt sind (zum Beispiel Phacelia, Sonnenblumen, Futtererbsen oder Bitterlupinen)
     
  • Eine Mischung muss mindestens zehn Arten dieser Gruppe A bestehen, um als Honigpflanzenmischung gültig zu sein. In der Gruppe B sind mehrjährige Arten wie z. B. Luzerne und Weißklee enthalten. Soll die Mischung mehrjährig sein, müssen mindestens 15 dieser Arten und 5 der Arten aus der Gruppe A gemischt sein

 

Folgende Mischungen bieten wir hierfür an:

  • Die Etablierung der Honigpflanzenmischung auf Bracheflächen muss bis zum 31. Mai erfolgen und es darf keine beerntbare Art vor der Honigmischung ausgesät werden
     
  • Nur Mischungen aus dem Artenkatalog
     
  • Standzeit: Während des Jahres, für das dieser Antrag gestellt wird, darf keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfinden. Abweichend dazu darf ab dem 1.10.18 darf die Bestellung der Folgekultur beginnen
     
  • Zur Befahrbarkeit: die Fläche darf gelegentlich befahren, aber nicht geschädigt werden
  • Dies sollte mit der Offizialberatung abgestimmt werden und kann je nach Bundesland abweichen
     
  • NRW hat sich bereits 2019 dazu positioniert und gibt das Mulchen ohne zeitliche Einschränkung frei: „Das Schlegeln, Häckseln oder Mähen der Flächen ist jederzeit ohne Nutzung zulässig“
  • Auf Flächen, die zur Erfüllung der Greeningverpflichtungen durch den Betriebsinhaber bestimmt sind, können gleichzeitig auch freiwillige Agrarumwelt- und klimamaßnahmen (AUKM) durchgeführt werden.
     
  • Zur Vermeidung einer Doppelförderung werden unter bestimmten Voraussetzungen Abzüge bei den Prämiensätzen für die AUM-Maßnahmen vorgenommen

Zu beachten ist:

  • Honigbrachen und AUM-Blühstreifen dürfen aneinander angrenzen – wenn sie optisch unterscheidbar sind (unterschiedliche Mischungen)
     
  • Kodierungscode der Flächen nur 594, 595 (NRW)